Allgemeine Verkaufsbedingungen

ELBTAL PLASTICS GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2022

 

1 Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der ELBTAL PLASTICS GmbH & Co. KG (nachfolgend: „ELBTAL“) mit dem Kunden liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Vertrages zugrunde.

1.2 Diese AVB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien verständigen sich schriftlich auf eine andere Regelung. Dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zu Kenntnis gelangt sein sollten.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (§ 126 BGB) von ELBTAL und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von ELBTAL zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten ELBTAL nicht, selbst wenn ELBTAL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

1.4 Änderungen dieser AVB wird ELBTAL dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ELBTAL in Textform angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ELBTAL den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.

 

2 Angebote,Vertragsschluss und Geltungsreihenfolge

2.1 Die Angebote von ELBTAL sind unverbindlich, soweit sie nicht von ELBTAL schriftlich (§ 126 BGB) als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Muster, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, z. B. in Kostenvoranschlägen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wird oder wenn sich dies aus dem zu einem Produkt zugehörigen technischen Datenblatt ergibt.

2.2 Der Kunde hat sich in seiner Bestellung, die einen rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB darstellt, an das Angebot von ELBTAL zu halten und auf etwaige Abweichungen davon in seiner Bestellung ausdrücklich hinzuweisen.

2.3 Der Vertrag (auch „Einzelvertrag“ oder „Auftrag“) kommt mit Annahme der Bestellung des Kunden durch ELBTAL in Textform, d.h. in Form einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch ELBTAL, zustande. ELBTAL kann diesen Antrag innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.

2.4 Verträge der mit ELBTAL verbundenen Unternehmen erfolgen in deren eigenen Namen und auf deren eigene Rechnung.

2.5 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend etwas anderes geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:

a) der Einzelvertrag auf Grundlage dieser AVB einschließlich etwaig getroffener Zusatzvereinbarungen
b) soweit vorliegend – die mit dem Kunden abgestimmte Leistungsbeschreibung,
c) soweit vorliegend – die mit dem Kunden abgestimmte technische Spezifikation,
d) soweit vorliegend – das technische Datenblatt,
e)  die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von ELBTAL (z. B. Preis, Menge).

2.6 Ein zu einem Produkt zugehöriges technisches Datenblatt wird dem Kunden einmalig mit der erstmaligen Lieferung zur Verfügung gestellt. Bei Folgebestellungen desselben Produktes erfolgt keine erneute Übermittlung des technischen Datenblattes. Auf Wunsch des Kunden wird ihm das technische Datenblatt vorab übersandt.

2.7 An Zeichnungen, Mustern, Abbildungen und Unterlagen mit Leistungsdaten o.ä. behält sich ELBTAL Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Informations- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für ELBTAL erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Informations- und Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstanden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.

3.2 Bestellt der Kunde Waren für bestimmte Verwendungszwecke, hat der Kunde ELBTAL dies spätestens mit der Bestellung mitzuteilen, damit ELBTAL dem Kunden ggf. geeignete Produkte vorschlagen kann. Unterbleibt die Mitteilung, kann sich der Kunde nicht auf die fehlende Eignung eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck berufen.

3.3 Der Kunde ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren verpflichtet, diese auf ihre Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben oder ein technisches Datenblatt geliefert wurden. Dies beinhaltet insbesondere vor Beginn der eigentlichen Be- und Verarbeitung die Durchführung von Schweißprüfungen und Schweißnahtdichtetests am konkreten Verarbeitungsobjekt sowie die Prüfung der Ware auf nicht nur geringfügige Farbabweichungen.

3.4 Über Änderungen der in dem technischen Datenblatt enthaltenen Informationen oder Neufassungen des technischen Datenblattes hat sich der Kunde bei weiteren Bestellungen selbstständig zu informieren.

 

4. Lieferung

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk „Grenzstraße 9, D-01640 Coswig/Dresden“ („EXW Coswig/Dresden“ nach Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird.

4.2 Nach Fertigstellung von Aufträgen EXW wie vorstehend ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Fertigstellungs-/Liefertermin am Lieferort gemäß Ziffer 4.1 abzuholen, sofern von ELBTAL nicht etwas anderes angegeben wird. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten, die seit der Fertigstellung der Ware und Zurverfügungstellung durch ELBTAL betreffend die Ware entstanden sind, zu begleichen. Abweichend kann in Textform die Lieferung durch ELBTAL an einen durch den Kunden bestimmten Ort auf dessen Kosten und Gefahr durch einen Dritten vereinbart werden.

4.3 Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von ELBTAL. Hat sich ELBTAL über EXW Coswig/Dresden gemäß Incoterms 2020 hinaus gegenüber dem Kunden im Einzelfall verpflichtet, die Ware zu versenden, steht die Versandart im freien Ermessen von ELBTAL.

4.4 ELBTAL ist zu Teillieferungen und deren in Rechnungstellung berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ELBTAL erklärt sich schriftlich zur Übernahme dieser Kosten bereit) oder wenn der Kunde zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

4.5 Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, sofern nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) etwas anderes vereinbart wird.

4.6 Liefert ELBTAL gemäß Ziff. 4.2 auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten in ein Drittlandsgebiet, ohne dass der Kunde ELBTAL eine Ausfuhrbescheinigung oder eine sonst erforderliche Information hinsichtlich der Ausfuhr der Ware vorlegt, haftet der Kunde im Innenverhältnis zu ELBTAL, soweit ELBTAL deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, ELBTAL fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

4.7. ELBTAL behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber ELBTAL bleiben davon unberührt.

 

5.Lieferzeit und Lieferverzug

5.1 Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von ELBTAL schriftlich (§ 126 BGB) als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Im Regelfall wird ELBTAL in der Auftragsbestätigung unverbindlich eine Kalenderwoche als voraussichtlichen Liefertermin benennen.

5.2 Wird ein voraussichtlicher Liefertermin um mehr als zwei (2) Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, ELBTAL eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert ELBTAL innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich (§ 126 BGB) erklärt werden. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn ELBTAL die Nichteinhaltung der Nachfrist zur Lieferung zu vertreten hat und dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von ELBTAL nach Ziffer 10.

5.3 Solange der Kunde seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von ELBTAL ausgeschlossen.

5.4 Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle von ELBTAL („Höhere Gewalt“) wie Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, sowie Pandemien ist ELBTAL von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Genannte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt.

5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder durch dessen Verschulden verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Der Lieferant ist berechtigt, übliche Lagerkosten für den in Anspruch genommenen Lagerplatz (auf eigenem oder fremdem Gelände) abzurechnen.

 

6. Preise und Zahlung

6.1 Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk (d.h., wenn Liefergegenstand eine Kaufsache ist: „ex works“ bzw. „EXW Coswig/Dresden“ nach Incoterms 2020) – exklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben -, und netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch ELBTAL nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Rohstoffe um mehr als 10 % eintreten, so sind ELBTAL und der Kunde berechtigt, vom jeweils anderen eine Anpassung des vereinbarten Preises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen un- berührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl ELBTAL als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch ELBTAL nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden um mehr als 5% ändert. Der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes ist für den Kunden jederzeit einsehbar über die Homepage des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de. Die prozentuale Preisentwicklung der Rohstoffe, die bei ELBTAL Verwendung finden, kann vom Kunden auf Wunsch als Übersicht (Quelle: Branchenblatt Kunststoff Information (KI) – www.ki-web.de; angefordert werden. Berechnungsbasis für Preisänderungen sind die sich aus den vorgenannten Rohstoff-Preisindizes ergebenden Preise zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden. Sind Preiserhöhungen oder Preisreduzierungen auf Preisänderungen von Rohstoffen zurückzuführen, die in den Rohstoff-Preisindizes nicht abgebildet werden (Spezialrohstoffe), wird ELBTAL solche Preisänderungen dem Kunden im Einzelnen nachweisen.

6.3 Lieferungen an Kunden aus der Europäischen Union sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz gegeben sind. Kommt der Kunde seiner Nachweispflicht (sogenannte Gelangensbestätigung) zum Erhalt der Ware bzw. Beförderung der Ware in ein Land der Europäischen Union nicht nach, so ist ELBTAL verpflichtet, die deutsche Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6.4 Im Falle der Verbringung der Ware in ein Drittland ist der Kunde verpflichtet, ELBTAL unaufgefordert binnen fünf (5) Werktagen nach Empfang der Ware im Drittland als Verbringungsnachweis die Ausfuhrbescheinigung in Textform zu übermitteln. Im Falle der Nichtvorlage der Ausfuhrbescheinigung oder einer sonst erforderlichen Information hinsichtlich der Ausfuhr der Ware haftet der Kunde gemäß Ziffer 4.6.

6.5 Die Rechnungen von ELBTAL sind nach Erhalt sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von zehn (10) Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Parteien in Textform vereinbart oder auf der Rechnung von ELBTAL angegeben werden. Sie sind in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von ELBTAL maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist ELBTAL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sieben (7) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.

6.6 Beanstandungen gegen die Höhe des von ELBTAL dem Kunden berechneten Kaufpreises sind umgehend nach Zugang der Rechnung an ELBTAL zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Rechnungszugang bei ELBTAL eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

6.7 Befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von ELBTAL in Zahlungsverzug, ist ELBTAL ferner berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzutreten.

6.8 Sollte der Kunde auf seine Zahlung einen Skonto vornehmen, der aufgrund nicht erfolgter Zahlung innerhalb der bestimmten Zahlungsfrist ungerechtfertigt ist, bewirkt das Ausbleiben einer Beanstandung seitens ELBTAL keine stillschweigende Anerkennung des vorgenommenen Skontos. ELBTAL bleibt weiterhin bis zum Eintritt der Verjährung berechtigt, den aufgrund des Skontos nicht gezahlten Teilbetrag vom Kunden nachzufordern oder diesen Teilbetrag mit offenen Forderungen aus anderen Aufträgen des Kunden zu verrechnen bzw. auf dem Forderungskonto des Kunden zu verbuchen.

6.9 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde ELBTAL die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

6.10 Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten.

6.11 Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche, bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen, Umstände erst später bekannt, so ist ELBTAL berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

6.12 ELBTAL ist trotz etwaiger anderslautender oder fehlender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. ELBTAL wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ELBTAL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.13 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind

 

7. Gefahrübergang, Untersuchung auf Transportschäden

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in allen Fällen (unabhängig von der zwischen ELBTAL und dem Kunden vereinbarten Handelsklausel nach Incoterms 2020) auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ELBTAL verlassen hat.

7.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie ELBTAL und die Transportperson fernmündlich und in Textform unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Debitoren-Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 7. erfolgt.

7.3 Falls der Versand ohne Verschulden von ELBTAL nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Verstreichen der Abholzeit nach Ziffer 4.2 oder, wenn eine weitergehende Liefervereinbarung zwischen den Parteien besteht, mit Abholung durch den für die Lieferung Verantwortlichen auf den Kunden über.

 

8. Rügepflicht, Gewährleistung, Verjährungsfristen

8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind ELBTAL unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.2 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen sowie Farbgebung des Materials und die fehlende Eignung der Ware für nicht vom Kunden mitgeteilte Verwendungszwecke berechtigen nicht zur Mängelrüge.

8.3 Mängelrechte können nur hinsichtlich von Waren berücksichtigt werden, die noch zur Inspektion und/oder Rücknahme zur Verfügung stehen. Ohne eine vorherige gegenseitige Verständigung darf keine Ware an ELBTAL zurückgesandt werden. Nimmt ELBTAL Ware zurück und ggf. nach Rücknahme eine Bearbeitung dieser Ware vor, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

8.4 Für den Fall, dass sich ein Mangel der Ware erst nach Ihrer Verarbeitung zeigt, ist ELBTAL berechtigt zu verlangen, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer, dieser Ziffer 8. entsprechenden Mängelrüge die verarbeitete Ware vor Ort selbst oder durch einen von ELBTAL beauftragten Dritten zu begutachten. Zudem hat der Kunde in diesem Fall einen von ELBTAL übersandten Fragebogen auszufüllen und Angaben zum Mangel zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von ELBTAL nach dieser Ziffer 8.4 zur Begutachtung der gerügten Ware vor Ort im Verhältnis zu seinen Kunden diesen aufzuerlegen.

8.5 Für gemäß Ziffer 8.1 rechtzeitig gerügte Mängel der gelieferten Ware gewährt ELBTAL Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 10 zu.

8.6 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware, auch durch Dritte, verändert, be- und verarbeitet, fehlerhaft montiert oder unsachgemäß behandelt wurde. Eine unsachgemäße Behandlung schließt auch die unsachgemäße Lagerung der Waren mit ein.

8.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB: fünf Jahre bei Bauwerken) oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von ELBTAL wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von ELBTAL wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ELBTAL beruhen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum von ELBTAL.

9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung der Ware nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 9. berechtigt.

9.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für ELBTAL und ohne dass ELBTAL hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht ELBTAL gehörenden Sachen erwirbt ELBTAL Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

9.4 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen ELBTAL und dem Kunden eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt ELBTAL das Eigentum bei Lieferung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Kunde wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern.

9.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an ELBTAL ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat ELBTAL hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ELBTAL die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Kunde die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an ELBTAL ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte von ELBTAL an der Ware an ELBTAL weiter. Der Kunde ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 (zehn) Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. ELBTAL nimmt die Abtretungen des Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 9.6 an.

9.7 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Falle wird ELBTAL hiermit vom Kunden ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er ELBTAL auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen und Rechnungsdatum auszuhändigen.

9.8 Übersteigt der Wert der für ELBTAL bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen von ELBTAL um mehr als 10 %, so ist ELBTAL auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach pflichtgemäßem Ermessen von ELBTAL verpflichtet.

9.9 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist ELBTAL unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

9.10 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Beschädigung, Diebstahl, Verlust, Feuer, und Wasser zu üblichen Konditionen und in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an ELBTAL in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. ELBTAL nimmt die Abtretung an. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann ELBTAL nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.

 

10. Haftung, Produkthaftung

10.1 ELBTAL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ELBTAL beruhen.

10.2 Soweit ELBTAL die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von ELBTAL auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

10.4 Die Haftung von ELBTAL nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu ELBTAL das alleinige Risiko als (Mit-)Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt ELBTAL in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde ELBTAL Vorprodukte geliefert hat.

10.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von ELBTAL ausgeschlossen.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Die Parteien vereinbaren Stillschweigen bezüglich des Inhaltes dieses Vertrages, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Konditionen. Dies gilt auch für den Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

11.2 Die Parteien sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen („geheime Informationen“), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden bzw. die die Parteien miteinander austauschen und einander zugänglich machen, Stillschweigen zu bewahren. Unter geheimen Informationen verstehen die Parteien insbesondere z. B. auch Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten. Als geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde.

11.3 Die Parteien werden geheime Informationen nur solchen Personen und nur soweit zugänglich machen, wie dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen ihnen erforderlich ist. Die Weitergabe von geheimen Informationen an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien i.S.d. §§ 15 ff AktG. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten auferlegen.

 

12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

12.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von ELBTAL i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.

12.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

 

13. Schriftform

13.1 Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen zu ihrem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

13.3 Soweit nicht in diesen AVB anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126 b BGB.

 

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Für die vertragliche Beziehung der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der Sitz von ELBTAL ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. mit dem Einzelvertrag. ELBTAL ist gleichwohl berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit ELBTAL nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (§ 126 BGB) von ELBTAL auf einen Dritten übertragen. ELBTAL wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert ELBTAL unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit ELBTAL zu übertragen.

15.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

15.3 Diese AVB werden in einer deutschen und englischen Fassung vereinbart. Die deutsche Fassung genießt im Falle von Abweichungen Vorrang.